Unsere Allgemeine Geschäftsverbindungen :

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Allgemeines

1.1.1 Alle Angebote von uns erfolgen auf der Grundlage dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Von uns nicht anerkannte Kundenbedingungen sind nicht bindend.
 
1.1.2 Ergänzend gelten die Lieferungsbedingungen der relevanten Hersteller.
 
1.1.3 Angebote sind freibleibend. Bei Sonderanfertigungen durch uns besteht eine Bindung von zwei Monaten.  Anschließend sind auch diese freibleibend, wenn nicht anderes schriftlich vereinbart wird.
 
1.2 Auftragsbestätigung
 
1.2.1 Mit der Auftragserteilung erkennt der Käufer die Lieferungsbedingungen an.
 
1.2.2 Alle Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns. Bei fehlender schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns gilt die Rechnung als schriftliche Auftragsbestätigung.
 
1.2.3 Bei Anzeichen einer Vermögensverschlechterung auf Seiten des Kunden im Sinne des § 321 BGB sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten, bis der Kaufpreis bezahlt oder für diesen Sicherheit geleistet wird oder vom Vertrag zurückzutreten.
 
1.3 Stornierung, Rücktritt, Warenrücknahme

1.3.1 Wird der Vertrag auf Wunsch des Käufers kulanzhalber aufgehoben, sind wir berechtigt, für Transport-, Montage- und ähnliche Vertragskosten entstehende Aufwendungen als Schadensersatz zu verlangen. Wir sind berechtigt,  mindestens 10% des Auftragswertes pauschal als Schadensersatz zu verlangen, falls der Käufer nicht einen geringeren Schaden nachweist.
 
1.3.2 Bei Lieferungen von Sonderanfertigungen (siehe Ziffer 1.3.5) wird eine freiwillige Vertragsaufhebung grundsätzlich nicht gewährt.

1.3.3 Bei Kauf auf Probe wird der Kaufvertrag durch die Nichtbilligung aufgelöst. Für Ware, die beim Abnehmer im Gebrauch war (Musterware), können wir einseitig eine Wertminderung bis zu 50% verlangen, es sei denn, der Käufer weist eine geringere Wertminderung nach. Nach Ablauf von 12 Monaten oder im Falle von beschädigter und ohne besondere Reparatur niht mehr zweckgemäß verwendbarer Ware sind eine Auflösung des Kaufvertrages und die Rücknahme der Ware nicht mehr zulässig.
 
1.3.4 Die Nichtbilligung hat unverzüglich nach Lieferung zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart
wurde.
 
1.3.5 Sonderanfertigungen sind Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt worden sind oder nicht in Preislisten geführt werden. Bei Musterstücken in Sonderanfertigung besteht kein Recht zur Vertragsauflösung durch Nichtbilligung.  Besondere Farbgebungen nach eingesandten Farbmustern zählen ebenfalls als Sonderanfertigungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
 
1.4 Transport
 
1.4.1 Der Versand der Ware erfolgt innerhalb Deutschlands einschließlich evtl. erforderlicher Verpackung frei Haus (bis hinter der ersten Tür). Für Auslieferungen an eine besondere Versandadresse oder in einer besonderen  Auslieferungsart gilt eine besondere Preisliste.
 
1.4.2 Bei Versandt durch Fahrzeug der Vertragsspediteur von uns geht die Gefahr mir der Übergabe der Ware an den Käfer auf diesen über.
 
1.4.3 Das Transportrisiko, d.h. die Gefahr einer Verlustes bzw. einer Beschädigung der Ware während der Beförderung, die weder wir noch der Empfänger verschuldet haben, tragen wir. Dies nur unter der Besonderen Voraussetzung, dass der Empfänger uns eine Bescheinigung des Spediteurs unverzüglich zur Verfügung stellt. Dies kann auf Lieferschein, Frachtpapieren etc. sein. Angegeben sein müssen soweit möglich Art, Umfang und Entstehung des festgestellten Transportschadens mit Gegenzeichnung des Frachtführers.
 
1.4.4 Bei Selbstabholung der Ware durch den Käufer oder dessen Beauftragte geht die Gefahr bei Übergabe der Ware an diese über.
 
1.5 Lieferzeit und Lieferbehinderung
 
1.5.1 Die Bestimmung des Auslieferungstags in der vereinbarten Lieferwoche bleibt uns vorbehalten.
 
1.5.2 Soweit wir an der rechtzeitigen Erfüllung unser Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Ereignisse gehindert sind, verlängert sich die Lieferzeit in entsprechendem Umfang. Dies gilt, wenn trotz Sorgfalt in zumutbarem Umfang die Verzögerung bei uns oder den Zulieferanten nicht anwendbar war. Wird die  Lieferung oder Leistung für uns durch Ereignisse vorgenannter oder ähnlicher Art unmöglich. so werden wir und der Käufer von unseren Leistungsverpflichtungen frei. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, falls der Käufer schuldlos daran gehindert ist, seine Abnahmeverpflichtung zu erfüllen.
 
1.5.3 Für Aufträge, die mit keiner festen Lieferzeit bestätigt werden können (Abrufaufträge), gilt eine Mindestabruffrist von 30 Tagen. Anderes muss schriftlich vereinbart werden.
 
1.5.4 Werden Lieferungen, auch solche aus Rahmenverträgen und Abrufverträgen, nicht fristgemäß abgenommen, so sind wir berechtigt, dadurch entstehende Mehrkosten (z.B. durch Einlagerungen) in Rechnung zu stellen und Schadensersatz zu fordern. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter Ziffer

1.6 Preise und Zahlung
 
1.6.1 Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Sonderverpackung. Hinzu kommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer. Andere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
 
1.6.2 Mangels abweichender Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag 10 Tage nach dem Rechnungstag fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum der Gutschrift bei unserer Zahlstelle maßgeblich. Skonti werden nur nach Absprache gewährt.
 
1.6.3 Schecks und Wechsel bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
 
1.6.4 Bei Zahlungen nach Fälligkeit oder bei gestundeter Zahlung sind die banküblichen Sollzinsen - zumindest aber Verzugzinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu entrichten, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf.
 
1.6.5 Die Zurückbehaltung von fälligen Kaufpreisen aufgrund von Forderungen des Käufers aus anderen Geschäften ist ebenso wie die Aufrechnung mit solchen Forderungen ausgeschlossen, es sei denn, diese sind von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
 
1.6.6 Für vereinbarte und ausgeführte Teillieferungen ist der vereinbarte Kaufpreis mindestens zum entsprechenden Teil fällig.
 
1.7 Gewährleistung
 
1.7.1 Die Gewährleistung umfasst alle Mängel, die ihre Ursache im Material, in der Verarbeitung oder in der Konstruktion der Ware haben.
 
1.7.2 Eine Gewährleistung besteht nicht: a) für Konstruktionsbedingte Mängel bei Sonderanfertigungen, die nach Konstruktionsvorgaben des Auftraggebers hergestellt worden sind; b) für Schäden, die auf natürlichem Verschleiß oder auf unsachgemäßer Behandlung beruhen; c) für branchenübliche technologisch begründete Abweichung in den Maßen, der Form sowie nicht behebbare, z.B. in der Natur des Holzes liegende Farbabweichungen und für genaue Übereinstimmung mit Farbmustern sowie für die Gleichmäßigkeit der verwendeten Furniere bei verschiedenen Möbelstücken.
 
1.7.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Übergabe der Ware.
 
1.7.4 Bei berechtigten Beanstandungen steht uns das Recht zu, die Ware entweder nachzubessern oder Ersatzlieferung zu leisten. Dem Käufer steht das Recht zur Minderung oder zur Wandlung nur dann zu, wenn uns die Nachbesserung zweimal vergeblich vorgenommen oder Ersatz der Lieferung entweder nicht in angemessener Frist durchgeführt, oder diese Behelfe nicht zur Beseitigung des Mangels geführt haben.
 
1.8 Beanstandung von Mängeln und Haftungsfreizeichnung
 
1.8.1 Der Käufer muss die Ware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel oder Falschlieferung hin untersuchen und uns Beanstandungen unverzüglich schriftlich anzeigen. Zeigt sich ein Mangel erst später, müssen die Anzeigen ebenfalls unverzüglich nach dessen Entdeckung erfolgen. Unterlässt der Käufer diese unverzügliche Anzeige, gilt die Ware als genehmigt und die Gewährleistungsverpflichtung erlischt hinsichtlich dieses Mangels.
 
1.8.2 Über die hier genannten Gewährleistungsrechte hinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich eines entgangenen Gewinnes oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von unserer Seite beruht. Ein Haftungsausschluss gilt nicht für die Fälle der in §476 BGB genannter Art (arglistiges Verschweigen von Mängeln oder Vortäuschen von Eigenschaften).
 
1.8.3 Mit Ausnahmen von Ansprüchen, die auch deliktisch begründet sind und für die eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt, verjähren alle Ansprüche des Käufers spätestens nach zwei Jahren ab Vertragsabschluss, soweit sie nicht schon nach §477 BGB einer sechsmonatigen Verjährungsfristunterliegen.
 
1.9 Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß §455 BGB mit folgenden Erweiterungen:
 
1.9.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung der Gesamtforderungen - auch zukünftigen - aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Dies gilt auch dann, wenn eine Zahlung auf eine bestimmte Lieferung geleistet wurde.
 
1.9.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern. Er tritt die ihm bezüglich der Vorbehaltsware aus der Veräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe, also auch hinsichtlich seines Mehrerlöses, an uns ab.
 
1.9.3 Übersteigt der Wert der Ware der uns gewährten Sicherheiten unserer Gesamtforderung um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Käufers entsprechender Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.
 
1.9.4 Bis auf Widerruf ist der Käufer ermächtigt, die abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung im eigenen Namen einzuziehen. Ein Widerruf erfolgt erst dann, wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät.
 
1.9.5 Die Vorbehaltsware ist vom Käufer gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern.
 
1.9.6 Der Käufer hat bei einem etwaigen Übergang des Geschäfts auf einen Dritten diesen von unserem Vorbehaltseigentum und dem verlängerten bzw. erweiterten Eigentumsvorbehalt zu unterrichten und dem Dritten die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen zu übertragen.
 
1.10 Muster und Zeichnungen
Wir behalten uns an allen unseren Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Mustern und sonstigen Unterlagen die Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor. Sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.
 
1.11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Lieferers. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit Vollkaufleuten oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist der Gerichtsstand der Sitz des Lieferers. Bei Nichtkaufleuten richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften.
 
1.12 Schlussbemerkung / Sonstiges
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Regelungen diese AGB wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bedingungen des Vertrags nicht berührt.
 
2. Besondere Bestimmungen für Lieferung und Montage von Schrank- und Trennwänden, Küchen
und Innenausbau
Ergänzend gelten bei der Lieferung und der Montage von Schrank- und Trennwänden, Innenausbaumaßnahmen und Kücheninstallationen die nachfolgenden Bestimmungen.
 
2.1 Angebote
 
2.1.1 Zum Angebot gehörende Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen gegenüber Prospektangaben bleiben vorbehalten. Eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften ist lediglich Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
 
2.1.2 Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge betreffend die Lieferung und Montage von Schrank- und Trennwänden ist die VOB/B in ihrer jeweils geltenden Fassung.
 
2.2 Termine und Fristen für Lieferung und Leistung
 
2.2.1 Die Vereinbarung von Liefer- bzw. Montageterminen und -fristen bedarf der Schriftform. Eine Liefer- sowie Montagefrist beginnt erst mit Eingang sämtlicher vom Besteller benötigter Unterlagen wie Spezifikationen, Zeichnungen, Genehmigungen, Zeichnungsfreigaben, etc. Eine Verschiebung des Termins der Auftragklarstellung (Freigabe der Werkzeichnung) verlängert sämtliche Folgetermine entsprechend.
 
2.2.2 Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die für uns unvorhergesehen waren oder au deren Beginn und Dauer wir keinen Einfluss haben, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Ursachen sind z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebstörungen, etc. Dies gilt auch, wenn diese bei unseren Zulieferern eintreten. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Ereignisse zuzüglich einer angemessenen Wiederaufnahmefrist zu verschieben.
 
2.2.3 Wir sind zur Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
 
2.2.4 Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
 
2.3 Maße
 
2.3.1 Das Aufmaß der Einbauräume, der Tragkonstruktion und übrigen baulicher Gegebenheiten zwecks passungsgerechter Innenwandbemessung, Konstruktion und Ausführung kann entfallen, wenn die in den DIN-Bestimmungen 18201 und 18202 genannten geometrischen Eigenschaften für die Einbauräume von dem für die Gesamtbaudurchführung Verantwortlichen gewährleistet werden. In diesem Falle liegt das Risiko für Mehrkosten bei etwaigen Maßabweichungen beim Besteller.
 
2.3.2 Ist dies nicht der Fall oder lassen sich die vorgelegten Planungsunterlagen oder der bisherigen Bauzustand Passungsschwierigkeiten erwarten, so müssen die lichten Breiten am Boden, an der Decke und in der mittleren Höhe, in der Höhe am Anfang und am Ende und im Abstand von jeweils 2 m dazwischen. Ist der Fußboden nicht fertig und nur die Rohdecke vorhanden, wird das Vorhandensein eines Meterrisses vorausgesetzt. Ebenso sind alle für das Aufmaß notwendigen und für alle Gewerke vereinbarten Anschluss- und Bezugspunkte vom Auftraggeber nachzuweisen.
 
2.3.3 Wird bei Auftragserteilung Teilmaße beigefügt, sind die Angebotszeichnungen hinsichtlich der Baumaße verbindlich.
 
2.4 Angrenzende Bauteile
 
2.4.1 Angrenzende Bauteile müssen so beschaffen sein, dass sie einen ordnungsgemäßen Anschluss der umsetzbaren Innenwandkonstruktion gewährleisten und die bauphysikalischen Werte, welche zwischen den Parteien gesondert vereinbart sind, ermöglichen. Auflage und Anschlussflächen müssen die Anforderungen der Verbindungskonstruktion und des Verbindungsmittels erfüllen. Sie müssen eben, ohne Struktur, Risse o.ä. sein.
 
2.4.2 Die Materialeigenschaften müssen die Aufnahme und die Funktionstüchtigkeit der Befestigungsmittel langfristig gewährleisten. Dauernde Wechselbeanspruchungen durch die Nutzung des Gebäudes und der Räume sind zu  Berücksichten.
 
2.4.3 Maßabweichungen der angrenzenden Bauteile müssen, soweit sie bei ordnungsgemäßer Bauausführung unvermeidbar sind und die nachfolgenden Ausgleichsmöglichkeiten der Innenwände nicht überschreiten, aufgenommen werden. Für den Maßausgleich werden die Anforderungen der DIN 18202 Tabelle 3 vereinbart. Lageabweichungen und Gestaltungsabweichungen außerhalb dieser Anforderungen gehen zu Lasten des Bestellers und berechtigen uns zu Nachforderungen.
 
2.4.4 Alle vereinbarten oder angebotenen Schalldämmwerte beziehen sich auf die jeweils neueste Fassung der DIN 4109. Die Anforderungen, ausgedrückt in Dezibel (dB), beziehen auf das bewerte Bauschalldämm-Maß, gemessen im Labor. Abweichungen dieser zertifizierten Laborwerte, die im eingebauten Bauteilen herrühren, sind von uns nicht zu vertreten.
 
2.4.5 Bestellerseite gewünschte Nachbesserungen, ob angrenzende Bauteile Einfluss auf die angebotenen Schalldämmwerte haben, sind vom Besteller zu vergüten. Die entsprechende Prüfungspflicht obliegt gleichfalls dem Besteller.
 
2.5 Montage
 
2.5.1 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind die Montagekosten im Nettopreis nicht enthalten.  
2.5.2 Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die Montage ohne Behinderung durch Dritte und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Er ist weiterhin dafür verantwortlich, dass Durchgänge und Türen so dimensioniert sind, dass die einzubauenden Elemente ungehindert transportiert werden können. Art, Mittel und Kosten für den Vertikaltransport sind in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Hierfür sind geeignet: genügend großer Bauaufzug, genügend großes Treppenhaus, freie Leitungsschächte, geeignete Öffnungen in Fassaden.
 
2.5.3 Der Besteller stellt für die kostenlose Zwischenlagerung der Elemente geeignete, ausreichend große Flächen und Räume zur Verfügung. Die Festlegung von Lagerflächen und -räumen erfolgt in Abstimmung mit uns. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die klimatischen Bedingungen der Lagerflächen und - räume auch für eine längere Lagerdauer geeignet sind.
 
2.5.4 Die Belastungsmöglichkeiten der Decken und der Fußbodenaufbaus sind vom Auftraggeber/Besteller in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben.
 
2.5.5 Für die Lagerung von Kleinteilen, Werkzeugen etc. sind vom Auftraggeber abschließbare Räume zur Verfügung zu stellen.
 
2.5.6 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Einbauräume ausreichend beleuchtet, gleichmäßig beheizt und gesäubert sind.
 
2.5.7 Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass der für die Montage benötigte Baustrom rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung steht.
 
2.6 Zahlungen
 
2.6.1 Soweit nicht anders vereinbart, gilt bei Projekten mit einem Volumen von mehr als Euro 25.000,00 bei Lieferung und Montage von Schrank- und Trennwänden folgender Zahlungsplan: - Vorauszahlung in Höhe von 40% der Auftragssumme bei Auftragserteilung - Abschlagszahlung in Höhe von 30% der Auftragssumme bei Bereitstellungsanzeige der vertragsgemäß bereitgestellter Ware - Abschlagszahlung in Höhe von weiteren 25% der Auftragssumme bei Montageende - Restzahlung von 5% innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung (Rechnungsdatum zzgl.
3 Tage) gemäß Ziffer 1.6.
 
2.6.2 Wir erstellen über die fälligen Abschlagszahlungen Rechnungen. Für sonstige Rechnungen gilt dieRegelung in Ziffer 1.6.
 
2.6.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn uns über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und gutgeschrieben ist.
 
2.6.4 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen älteren Schulden anzurechnen. Der Besteller wird über die Art der erfolgten Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
 
2.6.5. Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, von dem betreffendem Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-Zinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs- Gesetzes vom 9. Juni 1998 als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.
 
2.6.6 Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck des Bestellers nicht eingelöst wird, dieser seine Zahlung einstellt. oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschu
ld fällig zu stellen. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und künftige Leistungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen.
 
2.6.7 Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller ferner lediglich wegen Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. Die Höhe des Zurückhaltungsrechtes bestimmt sich nach §641 Abs. 3 BGB.
 
2.6.8 Eventuell eingereichten Bürgschaften sind uns entsprechend dem Leistungsfortschritt unverzüglich zurückzugeben.
 
2.7 Abrechnungen
 
2.7.1 Grundlage zur Ermittlung des Leistungsumfanges sind die vom Besteller genehmigten Zeichnungen. Es wird nach Elementen ausgeschrieben und abgerechnet. Als Element ist dabei das einzelne Raster in seiner Gesamthöhe zu verstehen. Hierin sind enthalten Boden- und Deckenanschlüsse, sowie die Verbindungsteile.
 
2.7.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind besonders zu vergüten: Pass-Stücke, Fußanschlüsse, Anschlüsse an feste Bauteile, Eckausbildungen, freie Wandanschlüsse. Bohrungen, Vorrichtungen für Elektro- und Sanitäreinbauten, Außenklinkungen und Ausschnitte, Sonderausstellungen.
 
2.7.3 Preise für Leistungen, die in den Auftragsunterlagen nicht genannt sind, aber zur gebrauchsfertigen Herstellung des Objektes gehören, werden unter Bezug auf die Einzelpreise der vertraglichen Leistungen ermittelt.
 
2.7.4 Verlangt der Besteller Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen, die uns nach dem Auftrag nicht zu stellen hat, so erfolgt eine besondere Vergütung durch den Besteller.
 
2.8 Abnahme
Es erfolgt eine förmliche Abnahme bei Montageende gemäß §12 VOB/B.
 
2.9 Gewährleistungen
 
2.9.1 Die Gewährleistung richtet sich nach der VOB/B. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere der Anspruch auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen, wenn nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen.
 
2.9.2 Der Besteller ist verpflichtet, Beanstandungen oder Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung uns schriftlich mitzuteilen. Die Regelung des §377 HGB bleibt unberührt.
 
2.10 Eigentumsvorbehalt
 
2.10.1 Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns.  
2.10.2 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. 2.10.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.
 
2.10.4 Bei Zahlungsverzug und anderem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.